Allgemeine Informationen

Wie erhalten Sie Ergotherapie?

Für Ergotherapie benötigen Sie eine ärztliche Verordnung von Ihrem Hausarzt oder Facharzt (z.B. Rheumatologe, Orthopäde, Neurologe, Gynäkologe oder Psychiater). Dieser Arzt verordnet die Anzahl der Behandlungen und die Art der Behandlung, Frequenz (Anzahl der Behandlungen pro Woche) laut Heilmittelverordnung. Dies ist abhängig von Ihrer Diagnose. Dies können folgende Behandlungen sein:

  • Motorisch-funktionelle Behandlung
  • Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
  • Hirnleistungstraining/neuropsychologisch orientierte Behandlung
  • Psychisch-funktionelle Behandlung
  • Psychisch-funktionelle Behandlung als Gruppentherapie (Für das Skillstraining)

Wenn es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, in unsere Praxis zu kommen, kommen wir gerne zu Ihnen nach Hause. Dies muss Ihr Arzt auf der Verordnung vermerken.

Unsere Zulassung umfasst die Behandlung von Patienten aller gesetzlichen und privaten Kassen sowie der Beihilfe, zusätzlich verfügen wir über die Zulassung der Berufsgenossenschaften.


Wie melden Sie sich bei uns an?

Wir bitten Sie, sich telefonisch, per Email oder persönlich bei uns anzumelden. Nach der Anmeldung rufen wir Sie so schnell wie möglich zurück, in der Regel innerhalb der nächsten zwei Tage.
Während des ersten Termins wird ein Anamnesegespräch durchgeführt, damit wir Ihre Probleme und/oder die Probleme Ihres Kindes verstehen und gemeinsam mit Ihnen Ziele für die Therapie aufstellen können. Bitte beachten Sie dabei dass der erste Termin zwei Wochen nach Ausstellungsdatum der Verordnung erfolgen sollte, da die Verordnung sonst verfällt.


Wer trägt die Kosten?

Die Ergotherapie ist ein Teil unserer medizinischen Grundversorgung. Ergotherapie ist eine Vertragsleistung der gesetzlichen Krankenkassen wie auch der meisten privaten Krankenkassen und Bestandteil des Heilmittelgesetzes.

Kinder unter 18 Jahren

Ihre Krankenkasse übernimmt alle Kosten für eine ärztlich verordnete ergotherapeutische Behandlung.

Erwachsene über 18 Jahren

Eine 10%-ige Eigenbeteiligung pro Behandlung und 10,- € pro Verordnung müssen wir Ihnen im Auftrag der Krankenkassen in Rechnung stellen. Alle unsere Patienten über 18 Jahren sind so lange gebührenpflichtig, bis sie durch ihre Krankenkasse von der Eigenbeteiligung befreit sind. Die Eigenbeteiligung bezahlen Sie immer zum Ende der Verordnung in Form einer Banküberweisung. Die Rechnung dafür schicken wir Ihnen zu.

Privatversicherte

Je nach Versicherungsstelle und Art der Versicherung werden die Kosten 100%-ig oder anteilig übernommen. Bitte klären Sie dies vor Therapiebeginn mit Ihrer Krankenkasse ab. Auf Wunsch erstellen wir Ihnen auch gerne einen Kostenvoranschlag.

Selbstzahler

Alle unsere Leistungen könne auch von Selbstzahlern in Anspruch genommen werden. Sprechen Sie uns hierfür bitte an.


Bin ich während der Behandlung versichert?

Während der Behandlung sind Sie oder Ihr Kind versichert, sowohl bei der Behandlung in der Praxis als auch während der Behandlung bei Hausbesuchen.


Wie lange dauert eine ergotherapeutische Behandlung?

Die Dauer richtet sich nach der Maßnahme, die Ihr Arzt nach dem Katalog der Heilmittelrichtlinien verordnet hat. Dieser wählt meistens zwischen den folgenden Maßnahmen aus.

  • motorisch – funktionelle Behandlung: 30 min.
  • Hirnleistungstraining/neuropsychologisch orientierte Behandlung: 30 min.
  • sensomotorisch – perzeptive Behandlung: 45 min.
  • psychisch-funktionelle Behandlung: 60 min
  • psychisch-funktionelle Behandlung als Gruppentherapie: 180 min.

Gibt es Behandlungsobergrenzen für Ergotherapie?

Ergotherapie ist bei den Krankenkassen zunächst nicht genehmigungspflichtig. Es werden pro Diagnose Behandlungsobergrenzen, so genannte Gesamtverordnungsmengen, im Regelfall eingeführt. Nach einem behandlungsfreien Intervall von 12 Wochen liegt ein neuer Regelfall vor, dann können Sie erneut mit einer Ergotherapie beginnen.

Die Zahl der gesamten Behandlungen richtet sich nach der medizinischen Diagnose und festgelegten Regelbehandlungszeiten. Diese reichen von 20 Behandlungen für Verletzungen an der Schulter, dem Arm oder der Hand, bis hin zu 60 Behandlungen für Erkrankungen oder Entwicklungsstörungen, bei dem das zentrale Nervensystem Ursache der Erkrankung / Störung ist.

Auch nach Überschreiten der in den Richtlinien geregelten Gesamtverordnungsmengen ist eine Fortsetzung der Ergotherapie möglich, wenn dies medizinisch angezeigt ist.

Lässt sich das Therapieziel nicht erreichen mit der im Katalog vorgegebenen Gesamtverordnungsmenge an Heilmitteln, sind weitere Verordnungen außerhalb des Regelfalls (insbesondere längerfristige Verordnungen) möglich.

Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls bedarf einer in den Richtlinien nicht weiter spezifizierten weiterführenden Diagnostik sowie einer besonderen Begründung (auf der Verordnung) mit prognostischer Einschätzung. Die Verordnungsmenge richtet sich dann nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls. Die Verordnungsmenge ist jedoch so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb von 12 Wochen gewährleistet ist.

Verordnungen außerhalb des Regelfalls sind (vom Patienten/Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person) vor der Fortsetzung der Therapie der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Krankenkassen können auf die Genehmigung im Einzelfall verzichten und hierdurch pauschal genehmigen.

Ab Vorlage der Verordnung durch den Versicherten bei der Krankenkasse kann die Therapie fortgesetzt werden. Nach Beginn der Behandlung übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. Eine Rückforderung der Kosten bereits erbrachter Leistungen ist unzulässig.