Allgemeine Informationen

 

Wie erhalten Sie Ergotherapie?

Für Ergotherapie benötigen Sie eine ärztliche Verordnung Ihres Hausarztes oder Facharztes (z.B. Rheumatologe, Orthopädin, Neurologe, Gynäkologin oder Psychiater). Dieser Arzt verordnet die Anzahl der Behandlungen und die Art der Behandlung, sowie die Frequenz (Anzahl der Behandlungen pro Woche) laut Heilmittelverordnung. Dies ist abhängig von Ihrer Diagnose. Dies können folgende Behandlungen sein:

  • Motorisch-funktionelle Behandlung
  • Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
  • Hirnleistungstraining/neuropsychologisch orientierte Behandlung
  • Psychisch-funktionelle Behandlung
  • Psychisch-funktionelle Behandlung als Gruppentherapie (Für das Skillstraining)

Wenn es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, in unsere Praxis zu kommen, kommen wir gerne zu Ihnen nach Hause. Dies muss Ihre Ärztin auf der Verordnung vermerken.

Unsere Zulassung umfasst die Behandlung von Patienten aller gesetzlichen und privaten Kassen sowie der Beihilfe. Zusätzlich verfügen wir über die Zulassung der Berufsgenossenschaften.

 

Ab 1. Januar 2021 können Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch Ergotherapie verordnen – allerdings nur bei psychischen Erkrankungen sowie bei bestimmten Erkrankungen des zentralen Nervensystems und Entwicklungsstörungen.

 

Wie melden Sie sich bei uns an?

Wir bitten Sie, sich telefonisch, per E-Mail oder persönlich bei uns anzumelden. Nach der Anmeldung rufen wir Sie so schnell wie möglich zurück, in der Regel innerhalb der nächsten zwei Tage.
Während des ersten Termins wird ein Anamnesegespräch durchgeführt, damit wir Ihre Schwierigkeiten und/oder die Schwierigkeiten Ihres Kindes verstehen und gemeinsam mit Ihnen Ziele für die Therapie aufstellen können. Bitte beachten Sie dabei, dass der erste Termin vier Wochen nach Ausstellungsdatum der Verordnung erfolgen sollte, da die Verordnung sonst verfällt.

 

Wie lange dauert eine ergotherapeutische Behandlung?

Die Dauer richtet sich nach der Maßnahme, die Ihr Arzt nach dem Katalog der Heilmittelrichtlinien verordnet hat. Dieser wählt meistens zwischen den folgenden Maßnahmen aus.

  • Motorisch – funktionelle Behandlung: 30 Minuten
  • Hirnleistungstraining/neuropsychologisch orientierte Behandlung: 30 Minuten
  • Sensomotorisch – perzeptive Behandlung: 45 Minuten
  • Psychisch-funktionelle Behandlung: 60 Minuten
  • Psychisch-funktionelle Behandlung als Gruppentherapie: Minuten

 

Gibt es Behandlungsobergrenzen für Ergotherapie?

Ergotherapie ist bei den Krankenkassen zunächst nicht genehmigungspflichtig. Im Regelfall gibt es pro Diagnose feste Behandlungsobergrenzen. Einem behandlungsfreien Intervall von 12 Wochen liegt ein neuer Regelfall vor, dann können Sie erneut mit einer Ergotherapie beginnen.

Die Zahl der gesamten Behandlungen richtet sich nach der medizinischen Diagnose und festgelegten Regelbehandlungszeiten.

Auch nach Überschreiten der in den Richtlinien geregelten Gesamtverordnungsmengen ist eine Fortsetzung der Ergotherapie möglich, wenn dies medizinisch angezeigt ist.

Lässt sich das Therapieziel nicht mit der im Katalog vorgegebenen Gesamtverordnungsmenge an Heilmitteln erreichen, sind weitere Verordnungen außerhalb des Regelfalls (insbesondere längerfristige Verordnungen) möglich.

Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls bedarf einer in den Richtlinien nicht weiter spezifizierten weiterführenden Diagnostik, sowie einer besonderen Begründung (auf der Verordnung) mit prognostischer Einschätzung. Die Verordnungsmenge richtet sich dann nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls. Die Verordnungsmenge ist jedoch so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb von 12 Wochen gewährleistet ist.

Verordnungen außerhalb des Regelfalls sind (vom Patienten/Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person) vor der Fortsetzung der Therapie der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Krankenkassen können auf die Genehmigung im Einzelfall verzichten und hierdurch pauschal genehmigen.

Ab Vorlage der Verordnung durch den Versicherten bei der Krankenkasse kann die Therapie fortgesetzt werden. Nach Beginn der Behandlung übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. Eine Rückforderung der Kosten bereits erbrachter Leistungen ist unzulässig.

Seit April 2024 gibt es die Möglichkeit für die verordnende Ärztin eine sogenannte Blankverordnung auszustellen. Auf dieser bleiben die Felder „Heilmittel“, „ergänzendes Heilmittel“, „Behandlungseinheiten“ und „Frequenz“ frei und der Ergotherapeut/die Ergotherapeutin kann diese, orientiert an dem Heilmittelkatalog, freier und passend für den jeweiligen Patienten wählen. Das eröffnet beiden einen größeren Gestaltungsspielraum und bedeutet deutlich mehr Flexibilität in vielerlei Hinsicht.